§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des Nicolaus-Cusanus-Gymnasiums e.V., Bonn-Bad Godesberg.
Er hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg und wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1961.
§ 3 Aufgaben
Der Verein führt die am Nicolaus-Cusanus-Gymnasium interessierten Personen zusammen und stellt sich die Aufgabe, das Gedeihen
Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und der Schulpflegschaft zu fördern
Er wird diese Aufgabe durch eine planmäßige Öffentlichkeitsarbeit und durch die Unterstützung schulischer Belange mit finanziellen
und anderen Mitteln zu erfüllen suchen, z.B. Unterstützung bedürftiger Schüler bei Studienfahrten, Mittel für Prämien an Schüler
besonderen schulischen Einsatz, Beschaffung von Musikinstrumenten und Sportgeräten.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus dem
Vereinsvermögen und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
- die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler oder Schülerinnen des Nicolaus-Cusanus-Gymnasiums
- Angehörige des Lehrerkollegiums
- sonstige interessierte Persönlichkeiten, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung der schriftlichen Beitrittserklärung.
b) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederverversammlung verliehen.
c) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
d) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit durch Austritt, Löschung im Mitgliederverzeichnis
oder förmlichen Ausschluss. Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erklärt werden.
Die Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand
bleibt und zweimal erfolglos gemahnt worden ist. Der förmliche Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zusammen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ihr obliegt besonders:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
nach dem Bericht der Kassenprüfer
d) die Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der
Mitglieder des Vereins es schriftlich beantragen. Zu jeder Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist
.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Pressewart,
dem Kassenwart und als Beisitzern dem Leiter des Nicolaus-Cusanus-Gymnasiums und seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer,
der Pressewart und der Kassenwart auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Pressewart und der Kassenwart.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder ausgesprochen werden, und zwar auf einer
ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer eigens dafür berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das Vermögen der Vereins
ist in diesem Falle nach Erfüllung der Verbindlichkeiten dem Nicolaus-Cusanus-Gymnasium zu übergeben mit der Maßgabe, es ausschließlich und
unmittelbar im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 22. Februar 1961 von der Gründungsversammlung, die als erste Mitgliederversammlung aufgetreten ist, beschlossen worden
und an diesem Tag in Kraft getreten.